ALLGEMEINE EINKAUFS­BEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich

  1. Diese Einkaufsbedingungen sind Gegenstand aller Bestellungen von AERO-LIFT Vakuumtechnik GmbH und gelten ausschließlich. Sie sind Inhalt aller zwischen uns und einem Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Annahme von Vertragsgegenständen bedeutet kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

II. Bestellung und Auftragsbestätigung

  1. Nur schriftliche, auch fernschriftliche oder per e-Mail erteilte Bestellungen sind verbindlich. Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
  2. Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 10 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
  3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung, sind explizit kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Änderungen im Vergleich zu früheren Vertragsbedingungen oder Katalogangaben schriftlich aufmerksam zu machen. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Annahme der geänderten Bedingungen durch uns zustande. Auch spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, sind einvernehmlich zu regeln.
  4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

III. Lieferung und Leistung

  1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Bei fehlender Vereinbarung kommt er in Verzug, wenn er die nach den Umständen angemessene und übliche Lieferzeit nicht eingehalten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.
  2. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben selbigen ausdrücklich zugestimmt.
  3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
  4. Bei Unmöglichkeit der Lieferung sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen bzw. die sonstigen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

IV. Versand

  1. Unsere Versandvorschriften sind zu beachten. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenen Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden.
  2. Transporte werden in unserem Werk nur montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16:00 Uhr angenommen. 
  3. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
  4. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung die Kosten des Versandes im Einzelfall übernommen haben oder die Lieferung "ab Werk" erfolgt.
  5. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat, wenn vorhanden, die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.

V. Qualität, Abnahme und Mängelrüge

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
  2. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.
  3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
  4. Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung sind von uns innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware, bei verborgenen Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach deren Feststellung beim Lieferanten geltend zu machen. Bei größeren Mengen beschränken sich die Untersuchungen der Ware durch uns auf Stichproben. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen.
  5. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Abnahme.
  6. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Unabhängig davon können wir als Nacherfüllung nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem Lieferanten unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Belange. Wir sind berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen, oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Lieferant hat uns alle entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Im Falle des Rücktrittes sind wir berechtigt, die Leistungen des Lieferanten unentgeltlich, bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes, weiter zu benutzen. Der Lieferant trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Ausbaus/der Beseitigung, des Rücktransportes und übernimmt die Entsorgung.

VI. Preise und Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.
  2. Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht.
  3. Zahlungen sind erst nach Waren- und Rechnungseingang sowie Eintritt des vereinbarten Liefertermins fällig. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgen Zahlungen binnen 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder binnen 60 Tagen netto. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehalten; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß. Wir kommen nur in Verzug, wenn auf eine Mahnung des Lieferanten, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist, nicht gezahlt wird.
  4. Sind Vorauszahlungen vertraglich vereinbart, so sind diese Vorauszahlungen erst fällig, wenn uns eine diese Vorauszahlungen absichernde, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern fällige Bürgschaft des Lieferanten einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse in Höhe der Vorauszahlung vorliegt.
  5. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
  2. Wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen sowohl in Fällen einer Pflichtverletzung wegen einer Hauptleistungspflicht als auch bei Verletzung einer Nebenpflicht. Im Falle eines Schadensersatzes ist der Lieferant verpflichtet, uns den unmittelbar und / oder mittelbar infolge eines Mangels entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch den Ersatz der Mangelfolgeschäden. Grundsätzlich haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und / oder einer Garantie haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme der Liefergegenstände. Sie verlängert sich entsprechend, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden. Werden wir aufgrund eines Rückgriff iSd § 478 BGB selbst in Anspruch genommen, gelten die dort geregelten Fristen.
  4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
  5. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.
  6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder der sonstigen Schlechtleistung Kosten, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten, so hat der Lieferant uns diese zu ersetzen.
  7. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war.
  8. Werden wir aus Produkthaftung oder aus ähnlichen Haftungsgrundsätzen nach ausländischem Recht in Anspruch genommen, hat der Lieferant einen uns entstehenden Schaden zu erstatten, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten hierfür ursächlich waren. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.

VIII. Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

IX. Höhere Gewalt

  1. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

X. Lieferantenerklärungen

  1. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß VO / EG 1207 / 01. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind uns Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.
  2. Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
  3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür zu haften.

XI. Verwahrung/Eigentum

  1. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns, oder zumindest mit uns abgesprochen vorgenommen. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. Soweit der Lieferant sich vertraglich zur Herstellung von Werkzeugen verpflichtet, gehen die Werkzeuge nach Fertigstellung und erfolgter Zahlung der Herstellungskosten in das Eigentum von uns über. Verbleiben die Werkzeuge zur Fertigung von Teilen beim Lieferanten, wird die Übergabe des Werkzeuges dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge für uns sicher verwahrt und pflegt. Die Werkzeuge werden dem Lieferanten von uns lediglich zu Produktionszwecken überlassen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Werkzeuge von dem Lieferanten heraus zu verlangen. Darüber hinaus gelten die in Abs. 4 genannten Regelungen.
  4. An dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von uns etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  5. Alle von uns übergebenden Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung des Vertrages vollständig, unaufgefordert an uns zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom Lieferanten eingeschalteten Sonderfachleute und Sub-Unternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Lieferanten in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen (siehe auch XII).

XII. Geschäftsgeheimnisse

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

XIII. Veröffentlichung/Werbung

  1. Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit den uns bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

XIV. Schlussbestimmungen:

  1. Mündlich Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  3. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  4. Erfüllungsort ist der von uns vorgeschriebene Anlieferung- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist dies Geislingen-Binsdorf.
  5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Klage beim Amtsgericht Stuttgart bzw. beim Landgericht Stuttgart zu erheben.
  6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

 

 

 

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